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Kreditkarte
Verlust der Kreditkarte
Wird mit einer gestohlenen Kreditkarte am Geldautomaten Geld abgehoben, kann sich die Bank gegenüber dem Karteninhaber darauf berufen, dass er seine Kreditkarte nicht mit der nötigen Sorgfalt aufbewahrt und auch nicht genügend dafür Sorge getragen hat, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis über die Geheimzahl erhält.
Besonders bei einer sofortigen Auszahlung am Geldautomaten unmittelbar nach dem Diebstahl der Karte liegt nahe, dass der Karteninhaber die PIN gemeinsam mit der EC-Karte aufbewahrt beziehungsweise auf dieser notiert hatte.
In diesem Fall muss der Karteninhaber seiner Bank den Gegenbeweis dafür erbringen, dass es nicht so war. Gelingt ihm das nicht, ist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden das unbefugt abgehobene Geld zu ersetzen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 30.1.2008, U 38/05 OLGR Frankfurt 2008, 232
