Verbotene Bank-Gebühren
Verbotene Bank-Gebühren
Die Stiftung Warentest stellte in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ fest, dass nicht jeder Preis, der im Preisverzeichnis einer Bank steht, auch rechtens ist. Es gibt zahlreiche Gebühren, welche Verbraucher nicht zahlen müssen:
Barein- und Barauszahlungen auf das eigene Konto: Nur wenn vereinbart wurde, dass die Bank außer dem Grundpreis für das Konto jede Buchung gesondert abrechnet und wenn mindestens fünf Buchungen im Monat kostenlos sind, darf die Bank kassieren. Anderenfalls nicht. Bei Zahlungen auf ein fremdes Konto darf Ihre Bank Gebühren berechnen. (BGH, Az.: XI ZR 80/93, und Az.: XI ZR 217/95)
Freistellungsauftrag: Eine Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, Freistellungsaufträge kostenfrei zu verwalten und zu ändern. (BGH, Az.: XI ZR 269/96 und Az.: XI ZR 279/96)
Kontopfändung: Ebenfalls gesetzlich verpflichtet ist die Bank dazu, Pfändungsbeschlüsse kostenfrei zu bearbeiten und monatlich zu überwachen. (BGH, Az.: XI ZR 219/98 und Az.: XI ZR 8/99)
Kontoauszüge: Es muss Ihnen grundsätzlich ermöglicht werden, sich kostenfrei über Ihren aktuellen Kontostand zu informieren, am Schalter oder am Kontoauszugsdrucker. Per Post zugeschickte Auszüge dürfen gebührenpflichtig sein. (Paragraf 307 BGB)
Kontoauszüge bei Baudarlehen: Auch bei einem Baudarlehen hat die Bank die Pflicht, eingehende Raten ordnungsgemäß zu verbuchen und Sie darüber kostenfrei zu informieren.
Kontoauskünfte: Fordern Sie von Ihrer Bank unzulässige Gebühren zurück, so müssen nicht Sie die Belastung mit Datum und Betragshöhe nachweisen, sondern Ihre Bank muss Ihnen kostenlos über die strittige Abbuchung Auskunft geben. (OLG Schleswig, Az.: 5 U 116/98)
Kontoauflösung: Sie sind jederzeit berechtigt, Ihr Girokonto aufzulösen, auch ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen. Dafür dürfen von Ihrer Bank keine Gebühren verlangt werden. Bei der fristgemäßen Kündigung eines Sparvertrages fallen ebenfalls keine Gebühren an. (Paragraf 307 BGB)
Bearbeitung von Erbfällen und Nachlassbearbeitung: Die Bank ist verpflichtet, dem Finanzamt kostenfrei den Kontostand des Verstorbenen mitteilen. Ebenso darf die Bank für das Umschreiben des Kontos auf den Namen des Erben keine Gebühren verlangen. Möchten Sie als Erbe jedoch ausdrücklich beraten werden, wie Sie das Erbe am besten verwenden, dann darf Ihre Bank dafür ein Honorar berechnen. (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/2 O 46/99 und LG Dortmund, Az.: 8 O 57/01)
Kopien und Telefonate: Allgemeine Telefonate und Kopien darf die Bank nicht extra berechnen. Nur zusätzliche Telefonate und Kopien auf ausdrücklichen Kundenwunsch darf die Bank extra berechnen aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten, ohne Aufschlag. (Paragraf 676 f BGB)
Reklamationen bearbeiten: Eine Bank ist vertraglich verpflichtet, Reklamationen nachzugehen, ohne dafür Gebühren zu verlangen. (LG Köln, Az.: 26 O 30/00)
Nachforschung: Kommt bei einer Überweisung das Geld nicht beim Empfänger an, muss die Bank in eigenem Interesse über den Verbleib nachforschen und darf Ihnen dafür keine zusätzlichen Gebühren berechnen. (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/2 O 16/99)
Mahnkosten: Je mehr Mahnungen Sie in derselben Sache von Ihrer Bank erhalten, desto geringer müssen die Kosten jeder einzelnen Mahnung werden, da Ihre Bank den Sachverhalt ja nicht jedes Mal neu darstellen muss. Mahnkosten über 3,- Euro sind fast unrealistisch. (Verbraucherkreditgesetz)
Auskünfte an Dritte: Holt Ihre Bank in eigenem Interesse Auskünfte ein, so müssen Sie diese allgemeinen Geschäftskosten nicht bezahlen. Fordern Sie jedoch Ihre Bank ausdrücklich auf, Auskünfte weiterzugeben, kann die Bank dafür Gebühren berechnen. (Paragraf 307 BGB)
Kreditkartenverlust: Trägt die Bank die Verantwortung für den Verlust, muss sie Ihnen kostenlos eine Ersatzkarte aushändigen. (OLG Celle, Az.: 13 U 186/99, und LG Frankfurt a. M., Az.: 2/2 O 46/99)
Kreditkarte: Geben Sie Ihre Kreditkarte vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurück, so müssen Sie für die restliche Zeit nicht mehr bezahlen und können von der Bank den Jahresbetrag anteilig zurückfordern. Gleiches gilt auch für die Bankkundenkarte, früher EC-Karte. (OLG Frankfurt, Az.: 1 U 108/99)
Lastschriftrückgabe / Rücklastschrift: Die Bank wird im eigenen Interesse tätig, sobald Sie die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen wegen eines nicht gedeckten Kontos verweigert. Dafür und auch für die Benachrichtigung darüber dürfen keine gesonderten Kosten berechnet werden, auch dann nicht, wenn Ihre Bank dieses als Schadenersatz deklariert. (BGH, Az.: XI ZR 5/97, Az.: XI ZR 296/96, Az.: XI ZR 197/00 und BGH, Az.: XI ZR 154/04)
Geldempfang aus dem Ausland: Hier muss die Bank lediglich den Geldempfang aus dem Ausland ordnungsgemäß verbuchen. Da das keine besondere Dienstleistung darstellt, sind auch dafür Gebühren unzulässig. (Paragraf 676 f Bürgerliches Gesetzbuch)
Ausfertigung einer Löschungsbewilligung: Die Ausfertigung einer Erklärung, dass Ihre Bank der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, ist eine gesetzliche Pflicht. Entgelte kann Ihre Bank nur für die tatsächlichen Kosten berechnen, wie die Beglaubigung durch einen Notar. (BGH, Az.: XI ZR 244/90)
Depotübertragung: Auf Ihr Anfordern ist die Bank gesetzlich dazu verpflichtet, die von ihr verwalteten Wertpapiere kostenfrei herauszugeben. Jedoch für die Depotführung und für den An- und Verkauf von Wertpapieren darf Ihre Bank Gebühren erheben. (BGH, Az.: XI ZR 200/03 und Az.: XI ZR 49/04)
Kredit- oder Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt: Für ein vom Kunden abgelehntes Vertragsangebot darf die Bank keine Kosten berechnen. Wenn Kunden ablehnen, bevor ein entsprechender Vertrag zustande kommt, so gehört das zu den üblichen Risiken einer jeden Geschäftstätigkeit. (OLG Dresden, Az.: 7 U 2238/00)
Kommt es doch einmal zu Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank, so sollten Sie versuchen, möglichst erst über einen sogenannten Bankenombudsmann eine Klärung herbeizuführen.